Seit 1995 gibt es die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Diese Versicherung ist ein Segment der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie bietet etwa 80 Millionen Menschen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Was genau verbirgt sich hinter der Versicherung?
Mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland beziehen Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Leiden sind sie nicht in der Lage, die Anforderungen des täglichen Lebens allein bewältigen zu können. Die gesetzliche Pflegeversicherung sichert die Bürger gegen grundlegende Risiken einer zukünftigen Pflegebedürftigkeit ab. Gesetzlich ist der Pflegebegriff eindeutig definiert. Es ist auch festgeschrieben, wer bedürftig ist.
Welche Personen sind pflegebedürftig?
Dauerhafte Krankheiten oder Behinderungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art sind das Kriterium für Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Um Leistungen erhalten zu können, muss der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellen, in dem auch eine bestimmte Vorversicherungszeit nachzuweisen ist.
Weil die Pflegeversicherung eine Pflichtversicherung ist, sind alle gesetzlich in einer allgemeinen Ortskrankenkasse, in Ersatz- und Betriebskrankenkassen, in Innungskrankenkassen, der Bundesknappschaft oder der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Versicherten gleichzeitig auch pflegeversichert. Das betrifft zugleich mitversicherte Familienangehörige. Privat Krankenversicherte müssen sich im Übrigen auch privat pflegeversichern.
Der Leistungsumfang
Die gesetzliche Pflegeversicherung erbringt Geld- und Sachleistungen. Berechnungsgrundlage ist die Einstufung der Hilfsbedürftigen in Pflegestufen.
Zur Festlegung der Pflegestufen werden grundsätzlich notwendige Hilfeleistungen zur Bewältigung des alltäglichen Lebens herangezogen.
Das umfasst:
- Nahrungsaufnahme
- Körperpflege
- Kämmen
- Rasieren
- Zahnpflege
- Toilettengänge
- Bereitstellung von Mobilitätshilfen für eine selbstständige Lebensführung
Die Leistungen der Pflegeversicherung erhöhen oder verringern sich entsprechend der individuell zuerkannten Pflegestufe.
Die Pflegestufen
Es gibt drei Pflegestufen. Sie regeln den Grad der Hilfebedürftigkeit und den zeitlichen Pflegeaufwand. So sind sie ausschlaggebend für Art und Umfang der Unterstützung. Zuerkannt werden die beantragten Pflegestufen von den Pflegekassen. Gesetzliche Basis ist das SGB XI, § 15.
- Stufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich. - Stufe 2: Schwere Pflegebedürftigkeit
Täglicher Hilfebedarf bei mehr als 180 Minuten, davon bis 120 Minuten für Grundpflegeleistungen. - Stufe 3: schwerste Pflegebedürftigkeit
Mehr als 300 Minuten Pflegebedarf täglich. Davon mindestens 240 Minuten Grundpflege.
Bei einem über die Pflegestufe 3 hinausgehenden Mehrbedarf sind weitergehende Leistungen der Pflegekasse bis hin zur vollstationären Pflegeleistung möglich. So sollen besondere Härten vermieden werden.
Die Finanzierung der Pflegeversicherung
Der gesetzliche Beitragssatz beträgt aktuell 3,05 Prozent bzw. für über 23 jährige Kinderlose bei 3,30 Prozent (Stand: April 2020). Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Die Beiträge werden wie alle Sozialabgaben monatlich abgeführt. Familienversicherte sind beitragsfrei.
Es gibt Obergrenzen für die Beitragszahlung. Ab deren Überschreitung besteht eine freiwillige Versicherung. Rentner tragen ihre Beiträge vollumfänglich, dabei gelten der Umfang der gesetzlichen Rente und weiterer Einkünfte bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlagen.
Auch Studenten sind trotz ihrer üblichen Sparmöglichkeiten gesetzlich pflegeversichert. Die Beiträge registrierter Arbeitsloser werden von der Arbeitsagentur übernommen.